Fahrtkosten zur Corona-Impfung

In der Impfverordnung wird u.a. festgelegt, welche Personen geimpft werden und in welcher Reihenfolge. Dazu gehören Personen, die wegen ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein deutlich höheres Risiko haben,  schwer an COVID-19 zu erkranken sowie Menschen, die diese Personen behandeln, betreuen oder pflegen. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Maßnahme, um die Fahrt zum Impfzentrum überflüssig zu machen, ist der Einsatz Mobiler Impfteams, die impfberechtigte Personen mit einer eingeschränkten Mobilität im eigenen Haushalt oder in stationären Senioreneinrichtungen aufsuchen.

Wenn dies jedoch nicht in Betracht kommt, zahlen die Krankenkassen die Fahrt ins Impfzentrum, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorliegen.

Dazu müssen zwingende medizinische Gründe bestehen, wie auch bei sonstigen ambulanten Behandlungen. Die Voraussetzungen sind bei Versicherten gegeben, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG), Blindheit (Bl) oder Hilflosigkeit (H) besitzen oder über den Pflegegrad 3, 4 oder 5 der Gesetzlichen Pflegeversicherung verfügen. Bei Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Die Krankenbeförderungsfahrt für berechtigte Personen zur Schutzimpfung ist ärztlich zu verordnen. Für Versicherte nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V gilt die Genehmigung mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Sie muss also nicht vorher von der Krankenkasse genehmigt werden, außer bei Einsatz eines Krankentransportwagens.

Das Transportunternehmen rechnet die Krankenfahrt zum Impfzentrum (evtl nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlungen der Versicherten) direkt mit der Krankenkasse ab. Dafür ist Voraussetzung, dass ein entsprechender Vertrag zwischen Krankenkasse und Transportunternehmen vorliegt. Ist das nicht der Fall, werden die Versicherten die Kosten zunächst begleichen müssen und anschließend die Erstattung bei Krankenkasse (mit Verordnung und Rechnung) beantragen müssen.

 

Sollten Sie als Leser*in der SoVD-Zeitung oder des SoVD-Newsletters von einer derartigen oder sonstigen sozialrechtlichen Fragestellung betroffen sein, können Sie sich in allen rechtlichen Fragen an die Landesgeschäftsstelle des Sozialverbandes Deutschland, Landesverband Bremen (Breitenweg 12, 28195 Bremen, Tel. 0421 1638490, Fax 0421 16384930, Email info@sovd-hb.de) wenden, damit geklärt werden kann, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen. Beachten Sie bitte die Corona bedingten Änderungen.

SoVD

Sozialverband Deutschland

  3 comments for “Fahrtkosten zur Corona-Impfung

  1. Katrin Maier sagt:

    Danke für diesen Beitrag über die Fahrtkosten zu Corona Impfzentren. Die Großmutter einer Freundin braucht ebenfalls einen Krankentransport zum Impfzentrum und wir haben uns gefragt, ob diese Fahrt erstattet werden kann. Gut zu wissen, dass das Transportunternehmen die Krankenfahrt zum Impfzentrum direkt mit der Krankenkasse abrechnet.

  2. Meine Vater hat nun auch bald seinen Impftermin. Nun müssen wir ein ganzen Stück fahren und ich überlege eine Krankenfahrt zu organisieren. Mir war gar nicht bewusst, dass die Fahrten bei bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Schwerbehinderung, auch von der Krankenkasse übernommen wird. Ich werde mich gleich mal erkunden, welche Möglichkeiten wir haben.

  3. Lisa Schmidt sagt:

    Wir wussten auch zunächst nicht, dass mein Großvater einen Krankentransport zur Corona Impfung bekommt. Bei ihm lagen jedoch die Voraussetzungen nach § 60 Sozialgesetzbuch V vor. Ich denke viel mehr Leute sollten dies wissen.

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