Satzung der Senioren-Vertretung Bremen

Statut der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen und Statut der SeniorenVertretung in der Stadtgemeinde Bremen

Statut der Landesseniorenvertretung

§ 1 Aufgaben
1. Im Lande Bremen wird eine Landesseniorenvertretung gebildet. Die Landesseniorenvertretung
ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell
nicht gebunden.
2. Die Landesseniorenvertretung hat folgende Aufgaben:
a) Koordination der Arbeit der Seniorenvertretungen in den Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven.
b) Vertretung der Interessen der älteren Bürgerinnen und Bürger im Lande
Bremen auf Bundesebene und im internationalen Rahmen.
c) Planung und Durchführung von Maßnahmen auf Landesebene und
Mitwirkung auf Bundesebene.

§ 2 Zusammensetzung und Arbeitsweise
1. Die Landesseniorenvertretung besteht aus 3 Mitgliedern des Vorstandes der Seniorenvertretung der Stadtgemeinde Bremen und 2 Mitgliedern des Vorstandes des Seniorenbeirates in Bremerhaven.
2. Die Mitglieder werden von den Vorständen der Seniorenvertretungen der beiden Stadtgemeinden für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
3. Die Landesseniorenvertretung wählt sich eine/n Landesvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
4. Die Landesseniorenvertretung wählt die Mitglieder, die in die Institutionen auf Landesebene für eine Legislaturperiode entsandt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
5. Die Landesseniorenvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Innerhalb der Landesseniorenvertretung behalten die Seniorenvertretung der Stadt Bremen und der Seniorenbeirat der Stadt Bremerhaven ihre Selbständigkeit.
6. Die Landesseniorenvertretung tritt nach Bedarf mindestens 2x jährlich zusammen. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
7. Die Landesseniorenvertretung beruft nach Bedarf, mindestens 1x jährlich die Vorstände beider Seniorenvertretungen zu einer gemeinsamen Sitzung ein.
8. Sitz der Landesseniorenvertretung ist in der Stadtgemeinde Bremen.

§ 3 Unterstützung
1. Die Landesseniorenvertretung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die für Altenpolitik zuständige Landesbehörde sowie den Magistrat von Bremerhaven unterstützt. Vertreter/innen dieser Behörden können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesseniorenvertretung teilnehmen.
2. Die Mitarbeit in der Landesseniorenvertretung ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden durch die entsendenden Stellen im Rahmen der dort jeweils gültigen Richtlinien erstattet.

§ 4 Schlussbestimmung
Dieses Statut wurde von den Delegiertenversammlungen der Seniorenvertretungen in Bremen am 07.11.2000 und am 09.11.2000 in Bremerhaven beschlossen und tritt am 17.07.2001 in Kraft. Redaktionelle Änderungen wurden am 24.06.2019 eingearbeitet.

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Statut der SeniorenVertretung in der Stadtgemeinde Bremen

Vom Senat am 17.01.2003 beschlossen, von der Delegiertenversammlung am 09.10.2018
geändert.
Präambel
Die SeniorenVertretung ist die parteipolitisch und konfessionell nicht gebundene, vom Senat
anerkannte Vertretung aller Seniorinnen und Senioren in Bremen.
§ 1 Zusammensetzung
Die SeniorenVertretung der Stadtgemeinde Bremen ist die politische Interessenvertretung
der Bremerinnen und Bremer im Alter von 60 Jahren und älter, die ihren Wohnsitz in
Bremen haben. Sie setzt sich zusammen aus:
Delegierten, die von den Beiräten bestimmt werden. Auf je 4.000 Einwohner über 60 Jahre
entfällt 1 Delegierte/r (Wahlverfahren nach dem entsprechenden Ortsgesetz).
Bei Verlassen des Beiratsgebietes geht das Mandat an den Beirat zurück. Zurzeit 47
Delegierten aus Wohlfahrtsverbänden, die Pflege- und Betreuungseinrichtungen betreiben:
AWO Integra eGmbH 2, Verein für Innere Mission in Bremen 1, Caritas 2, DRK 2,
Paritätischer 2, ASB 1, Johanniter 1, Diakonie 1, Begegnungsstätten 1, Heimbeiräte 3. Gesamt 16
Delegierten aus Institutionen, soweit sie für Senioren tätig sind:
SoVD 1, DGB-Senioren 2, Jüdische Gemeinde 1, Rat für Integration mit
Migrationshintergrund 1, Dachverband Muslimische Gemeinden 1, Ev. Kirche 1, Kath.
Kirche 1, Seniorenbüro 1, Landessportbund 1. Gesamt 10
Daneben erhalten die Fraktionen, die in der Sozialdeputation vertreten sind, entsprechend
ihrer Wahlergebnisse 15 Mandate für Personen, die die Voraussetzung für die Mitwirkung
in der Seniorenvertretung erfüllen. Gesamt 15
Für die Delegierten gibt es keine Vertretungsregelung.
Organe der SeniorenVertretung sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitskreise.
Der Vorstand und die Arbeitskreise können Untergruppen bilden.
§ 2 Aufgaben
Die SeniorenVertretung hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der älteren
Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit gegenüber dem Parlament, den Verwaltungen,
Parteien, Verbänden, Vereinen und der Wirtschaft zu vertreten und zu unterstützen.
Dazu gehören unter anderem die Mitwirkung
a) bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen mit seniorenpolitischer Bedeutung
b) bei allen politischen und gesellschaftlichen Anliegen älterer Bürgerinnen und Bürger
c) bei der Einrichtung stadtteilbezogener Informationsstellen für Seniorinnen und Senioren
d) bei der Herausgabe eines Printmediums und beim Betreiben einer eigenen Informationsplattform im Internet.
Die SeniorenVertretung arbeitet zeitgleich mit der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft. Der Vorstand der SeniorenVertretung hat zeitnah die neugewählten Delegierten zu einer konstituierenden Delegiertenversammlung einzuladen, auf der der neue Vorstand gewählt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben der Vorstand und die Delegierten im Amt.
§ 3 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SeniorenVertretung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Grundsätze der SeniorenVertretung.
b) Wahl des Vorstandes.
c) Wahl der Arbeitskreise.
d) Beschlussfassung über Veränderung des Statuts der SeniorenVertretung. Dieses wird geändert,
wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten es beschließen.
e) Die Delegiertenversammlung ist mindestens zwei Mal jährlich schriftlich durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 20 Delegierten einzuberufen. Die Einberufung soll spätestens 14 Tage vorher mit der Tagesordnung vorliegen.
f) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
g) Die Delegiertenversammlung nimmt mindestens einmal jährlich die Berichte des Vorstandes entgegen und nimmt dazu Stellung.
h) Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes.
i) Sie nimmt die Berichte der Arbeitskreise entgegen und nimmt dazu Stellung.
j) Sie berät die vorliegenden Anträge, die mit der Einladung zuzustellen sind. Initiativanträge benötigen 20 Unterschriften aus der Versammlung.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Das Beschlussprotokoll der Versammlung ist den Delegierten innerhalb von 6 Wochen zuzustellen. Die Protokollführung obliegt dem Vorstand. Die Sitzungen sind öffentlich.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand ist das von der Delegiertenversammlung mit der Durchführung der Aufgaben der SeniorenVertretung beauftragte Organ. Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzende/n, zwei Stellvertreter/innen, einem/r Rechnungsführer/in, einem/r Schriftführer/in und 3 Beisitzer/innen, mindestens 1 zusätzliche/r Beisitzer/in mit Migrations-hintergrund vertritt u.a. die Migrantinnen und Migranten. Kooptiert ist ein/e Mediensprecher/in ohne Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft in
geheimer Wahl gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.
Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Aufstellung. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich bei der/dem Vorsitzenden bzw. einem/r der Stellvertreter/innen zu stellen und dem oder der Betroffenen mindestens 4 Wochen vor der nächsten Delegiertenversammlung zuzustellen. Er muss die Unterschrift von 20 Delegierten oder von der Mehrheit des Vorstandes haben.
Der Antrag auf Abberufung muss auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung gesetzt werden.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Die Vertretung der Senioren nach außen, insbesondere Eingaben an senatorische
Dienststellen, an die Beiräte, die Bürgerschaft, die Verwaltung, die Parteien, die
Verbände, die Vereine und die Wirtschaft.
b) Die Weiterentwicklung der SeniorenVertretung.
c) Die Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung.
d) Die Umsetzung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung.
e) Der Vorstand wählt 3 Mitglieder in den Landesvorstand.
Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen werden von
dem/der Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in, oder
wenn es 5 Mitglieder beschließen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Ablauf der Wahlperiode, bei Fortzug aus der Stadtgemeinde Bremen oder durch Rücktritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist auf der nächsten stattfindenden Delegiertenversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind jeweils Beschlussprotokolle zu führen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in zu unterschreiben sind.

§ 5 Arbeitskreise
Die Delegiertenversammlung bestimmt die Anzahl und die Inhalte der Arbeitskreise für die laufende Legislaturperiode.
a) Sie wählen eine/n Sprecher/in, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.
b) Die Arbeitskreise haben folgende Aufgaben:Angelegenheiten zu beraten, die in einen bestimmten Fachbereich fallen oder vom Vorstand zugewiesen werden. Anträge und Berichte sind dem Vorstand zeitnah zuzuleiten. Die Sitzungen sind öffentlich.

§ 6 Unterstützung
a) Die SeniorenVertretung bittet den Senat und die verschiedenen Ressorts der Stadt
und des Landes Bremen um Unterstützung bei der Ausübung seiner Aufgaben und
Realisierung der Interessen älterer Menschen.
b) Die SeniorenVertretung bittet den Senat und insbesondere das Sozial-Ressort zur
Durchführung der unter § 2 genannten Aufgaben, die notwendigen Haushalts-/
Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Reform des Statuts wurde auf der Delegiertenversammlung der SeniorenVertretung
der Stadtgemeinde Bremen am 09.10.2018 beschlossen. Auf der Delegiertenversammlung
am 24.04.2019 wurden rückwirkend Änderungen eingearbeitet. So tritt es nun zum 09.10.2018 in Kraft.

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