Mehr Schutz für Menschen in Pflegeeinrichtungen

Am 07. Dezember beschloss die Bremische Bürgerschaft eine Novelle des Wohn- und Betreuungsgesetzes, mit der Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen in Bremen gestärkt werden soll.

Gewalt in der Pflege, Reformschritte im Gesundheitswesen Rollstühle

(c) frauenseiten, Robers

Eine entsprechende Novelle des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) hat die Bremische Bürgerschaft am siebten Dezember verabschiedet. Die Befassung des Gesetzgebers wurde erforderlich, weil das 2010 erstmals in Kraft getretene Gesetz bis Ende dieses Jahres befristet war. Ohne Verlängerung hätte es ab Januar 2018 keine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Wohn- und Betreuungsaufsicht in den Bremischen Pflegeeinrichtungen gegeben.

Gewalt in der Pflege bleibt sensibles Problem

Gewalt in der Pflege, Alte Frau sitzt alleine vor einem Fenster

(c) fotolia; De Visu

In diesem Zuge wurde das Gesetz auch novelliert, damit Veränderungen in der Pflegelandschaft berücksichtigt werden können. Unter anderem sind die Prüfrechte der Wohn- und Betreuungsaufsicht auf ambulante Pflegedienste ausgeweitet worden. „Ambulante Pflegedienste sind inzwischen auch in stationären Einrichtungen tätig“, erläuterte Senatorin Stahmann. Dort könne die Wohn- und Betreuungsaufsicht künftig auch kontrollieren. „Wir müssen in stationären Einrichtungen die Pflege überwachen können, ganz gleich, wer sie ausführt.“ Ansonsten ließen sich Schutzrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern viel zu leicht aushebeln.

Pflegeeinrichtungen sind jetzt auch per Gesetz verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept zu erstellen. „Menschen in Pflegeeinrichtungen sind dem Risiko von Gewalt in besonderem Maße ausgesetzt“, sagte die Senatorin, auch weil es zu „wechselseitigen Eskalationen“ kommen könne. Einrichtungen müssten deshalb „einen hochprofessionellen Umgang mit diesem sensiblen Problem entwickeln“.

Das Gesetz regelt zudem einen Anspruch auf kultursensible Pflege, das Recht, von gleichgeschlechtlichem Personal gepflegt zu werden und den Zugang von Hospizdiensten zu stationären Einrichtungen (Pflegeheimen).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert