Vollmachten – Vorsorge für den Notfall

Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügung Papier, Stift und Kerzenhalter

(c) Seniorenlotse, Elfie Siegel

Es kann jeden unabhängig vom Alter treffen: Unfälle oder schwere Erkrankungen wie beispielsweise Schlaganfall und Herzinfarkt können uns täglich ereilen und schlagartig handlungsunfähig machen. Gerne werden derartige Unglücksfälle verdrängt, aber das Leben lehrt eben doch immer wieder, dass es unberechenbar ist.

Für solche Notfälle kann aber vorgesorgt werden, sei es um sich selbst oder die nächsten Angehörigen oder gar beide Seiten abzusichern. Selbst die eigenen Kinder und der Ehegatte dürfen übrigens nur mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet für Sie handeln. Treffen Sie hingegen keine Verfügung, muss das Betreuungsgericht notfalls eine Person zu Ihrem Betreuer bestellen.

Die Patientenverfügung

Rollstühle

(c) frauenseiten, Robers

Es gibt diverse Vollmachten und Verfügungen für den Notfall. Zu nennen ist insoweit zunächst die sogenannte Patientenverfügung. Geregelt wird darin, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten, wenn Sie Ihr Urteils- und Entscheidungsvermögen durch Krankheit oder Unfall verloren haben. Dabei werden mögliche Notfallsituationen und die dann von Ihnen gewünschte oder eben gerade nicht gewünschte Behandlung beschrieben. Sie legen damit fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen. Für Ärzte ist eine solche Verfügung allerdings nur dann verbindlich, wenn sie nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) konkret genug formuliert ist.

Sollten Sie bereits über eine Patientenverfügung verfügen, empfiehlt es sich diese dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den aktuellen Anforderungen des BGH zur Konkretisierung gerecht wird. Vor allem Musterformulare oder Vordrucke mit pauschalen Formulierungen können von Gerichten als unwirksam angesehen werden.

Und auch das gehört zu einer Patientenverfügung:
Sie sollten über Ihre Bereitschaft zur Organspende ernsthaft nachdenken. Organspenden können nach Ihrem Tod das Leben anderer Menschen retten und sind somit Ausdruck Ihrer gesellschaftlichen Verantwortung.

Die Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht

schwarze Paragrafensymbole auf weißen Karten

(c) frauenseiten A. Ehlers

In der Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht wird geregelt, welche Person welche Aufgaben (zum Beispiel Abschluss eines Pflegeheim-Vertrages, Behandlungsvertrages mit einem Arzt oder Krankenhaus oder anderer Verträge für Sie) auf welche Weise für Sie regeln dürfen soll, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vollmacht betrifft die Vertretung Ihrer Person in allen rechtlichen Angelegenheiten durch andere Personen.

Die Betreuungsverfügung

Im Rahmen einer sogenannten Betreuungsverfügung können Sie gegenüber dem Betreuungsgericht Anweisungen für den Fall einer notwendigen Bestellung eines Betreuers geben. Dabei können Sie eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer vorschlagen. Wenn diese Person selber auch damit einverstanden ist und das Gericht nach Prüfung dieser Person keine Bedenken an deren Eignung hat, wird das Betreuungsgericht die von Ihnen ausgewählte Person sodann als Ihren Betreuer in rechtlichen Angelegenheiten bestimmen.

Die Konto-/Depotvollmacht

Euromünzen und Scheine

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Schließlich zu nennen ist die Konto-/Depotvollmacht, in der Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, über Ihre Konten und Depots im Rahmen einer normalen Geschäftsführung zu Ihrem Wohle zu verfügen. Daneben müssen Sie eine Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten treffen, wann dieser die Vollmacht einsetzen dürfen soll. Sprechen Sie dazu Ihre Bank oder Sparkasse an, die Sie gerne berät.

Egal, wie Sie für den Notfall vorsorgen: Die Vollmachten und Verfügungen treten erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig beziehungsweise geschäftsfähig sind. Es kann also sein, dass Sie von diesen Vollmachten nie Gebrauch machen müssen.

Bevollmächtigte Personen informieren

Hospizarbeit, Zwei Hände halten eine andere Hand

frauenseiten. © robers

Umgekehrt machen derartige Verfügungen und Vollmachten natürlich nur dann Sinn, wenn sie in einem Notfall, der Sie handlungsunfähig macht, auch den betreffenden Personen bekannt und verfügbar sind. Am besten händigen Sie den Angehörigen und im Falle der Patientenverfügung auch Ihrem Hausarzt eine Kopie Ihrer Vollmachten aus. Oder Sie tragen zum Beispiel im Portemonnaie eine Notiz bei sich, in der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo Sie deren Original hinterlegt haben. Zu Hause sollten Sie derartige Dinge – wie auch persönliche Dokumente und Papiere anderer Art (zum Beispiel Testament, Verträge usw.) – in einem leicht zu findenden und zugänglichen „Notfall-Ordner“ abheften.

Im Internet werden Sie zahllose Muster und Textbausteine zu den Vollmachten und Verfügungen finden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, nicht irgend ein Formular zu verwenden, da die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig und die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung derartiger Vollmachten teilweise sehr hoch sind. Sei es, dass bestimmte Formulierungen erforderlich sind oder die Beglaubigung durch einen Notar nötig ist, weil beispielsweise eine Generalvollmacht ausdrücklich auch zur Vornahme von Grundstücksgeschäften ermächtigt oder zum Abschluss von Kreditverträgen.

Beraten lassen

Rentenreform, junge Frau berät ältere Frau

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Verwenden Sie also veraltete oder lückenhafte Formulare, kann das zur Unwirksamkeit des gesamten Formulars führen! Eine fachgerechte Beratung ist somit ratsam. Diese erhalten Sie bei Rechtsanwälten, Notaren, Verbraucherzentralen mit ihren Beratungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Hospizen oder Ihrem Hausarzt und Ärztekammern. Der Hausarzt kann Ihnen aufzeigen, welche medizinischen Folgen bestimmte Wünsche und Entscheidungen haben, die Sie in Ihre Patientenverfügung aufnehmen wollen. Für eine persönliche Beratung muss generell mit Kosten gerechnet werden – je nach Aufwand und Länge der Beratung. Erkundigen Sie sich daher vorab nach den zu erwartenden Kosten für Beratung und gegebenenfalls Entwurf einer Vollmacht beziehungsweise Verfügung bei den betreffenden Stellen.

Robert Schütz

  3 comments for “Vollmachten – Vorsorge für den Notfall

  1. Karo sagt:

    Ist dann die Person, der ich eine Generalvollmacht erteile, nicht schon automatisch meine Betreuungsperson?

  2. Hallo Karo,

    vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Frage beantworte ich gerne in groben Zügen wie folgt:

    Die Vollmachttypen Generalvollmacht (GV), Betreuungsvollmacht (BV) und Vorsorgevollmacht (VV) haben unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche.

    Generalvollmacht:
    Mit der GV hat die von mir bevollmächtigte Person die Macht, mich – ohne meine Wissen – unbeschränkt bei allen Rechtsgeschäften z. B. gegenüber Banken, Behörden, Gerichten wirksam zu vertreten, und zwar jederzeit, also auch, wenn ich nicht handlungsunfähig bin.

    Vorsorgevollmacht:
    Für den Fall, dass ich mich nicht mehr selbst äußern oder einen eigenen Willen bilden kann (z. B. bei Demenz, bewußtseinsausschließender Erkrankung), kann ich die Wahrnehmung meiner höchstpersönlichen Interessen z. B. gegenüber Ärzten, Krankenhaus und Pflegeheim durch Erteilung einer VV an eine Vertrauensperson delegieren. Es bedarf dann im Notfall auch keines Betreuers mehr, bei dessen Auswahl das Betreuungsgericht – auch bei bestehender Betreuungsvollmacht – „das letzte Wort“ hat. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, meinem Willen, den ich z. B. in einer Patientenverfügung niedergelegt habe, Beachtung zu verschaffen. Habe ich keine Patientenverfügung erstellt, ist die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten noch wichtiger, da er dann im Notfall meinen mutmaßlichen Willen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden hat, ob er z. B. in eine ärztliche Maßnahme einwilligt, die meine Heilbehandlung betrifft.

    Betreuungsvollmacht:
    Alternativ zu der VV kann ich mit einer BV dem Betreuungsgericht eine bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen für den Fall, dass ich selbst durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage bin, selbst zu handeln. Will ich die letzte Entscheidung darüber aber nicht dem Betreuungsgericht überlassen, muss ich durch Erteilung einer VV eine Person meiner Wahl bevollmächtigen und kann dadurch die Bestellung eines mir nicht genehmen Betreuers verhindern.

    Zur Vervollständigung:
    Eine Patientenverfügung schließlich ist eine Anweisung an den Betreuer bzw. Bevollmächtigen, welche Entscheidungen in medizinischer Hinsicht getroffen werden sollen, wenn ich mich aufgrund Unfall oder Krankheit in einem bewußtseinsausschließenden Zustand befinde.

    Herzliche Grüße
    Robert Schütz

  3. Karo sagt:

    Vielen Dank, das hat mir weiter geholfen. Einiges ist jetzt klarer. Dennoch merke ich, wie schwer all diese Entscheidungen im Einzelnen sind.
    Herzliche Grüße

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