Gratisproben für Nahrungsergänzungsmittel vom Arzt

Nahrungsergänzungsmittel, Pillen und Medizinfläschchen

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Gratisproben von Nahrungsergänzungsmitteln in Arztpraxen sind nicht erlaubt. Aber eine Umfrage der Verbraucherzentralen zeigt: Nicht alle Ärzte halten sich an ihre Berufsordnung. Zudem wird häufig verkannt, dass Nahrungsergänzung weder heilen noch Krankheiten vorbeugen kann.

Eine Umfrage der Verbraucherzentralen hat gezeigt, dass jeder dritte Teilnehmer der Umfrage von seiner Ärztin oder seinem Arzt in der Sprechstunde Gratisproben von Nahrungsergänzungsmitteln erhalten hat. „Dieses Vorgehen kann nach unserer Auffassung als Verstoß gegen das Berufsrecht gewertet werden“, so Theodora Plate von der Verbraucherzentrale Bremen. Denn nicht nur der Verkauf, sondern auch die bloße Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – wie die kostenlose Abgabe – sind grundsätzlich untersagt. Eine Arztpraxis darf kein Krämerladen für Gesundheitsprodukte sein! Wirtschaftliche Interessen am Verkauf bestimmter Mittel sind vom Heilauftrag zu trennen.

Anschließend wird oft gekauft

Bio-Lebensmittel, Salat und Früchte

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25 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser Umfrage haben bereits einmal eine Gratisprobe von Nahrungsergänzungsmitteln in einer Arztpraxis erhalten, weitere zehn Prozent erhielten sogar schon mehrmals kostenlose Probepackungen in der Sprechstunde. Davon hat die Hälfte (17 Prozent) das angebotene Nahrungsergänzungsmittel anschließend auch gekauft. „Offensichtlich verstehen viele die Gratisprobe häufig als ärztliche Empfehlung für den Kauf genau dieses Nahrungsergänzungsmittels“, so Plate.

Eine solche Kaufempfehlung kann zur Verwechslung von Nahrungsergänzungsmitteln mit Arzneimitteln führen. Zumal auch die Verpackungen oft ähnlich aufgemacht sind und die Produkte wie Medikamente als Kapseln oder Pulver angeboten werden. Nahrungsergänzungsmittel unterscheiden sich aber gravierend von Arzneimitteln: Sie sind Lebensmittel, die lediglich die allgemeine Ernährung ergänzen sollen. Arzneimittel sind dagegen dazu bestimmt, Krankheiten zu heilen, zu lindern und vorzubeugen und werden behördlich auf Sicherheit und Wirksamkeit geprüft und zugelassen. Patientinnen und Patienten knüpfen durch die ähnliche Aufmachung vergleichbare Erwartungen an Nahrungsergänzungsmittel. Doch die können und sollen diese gar nicht erfüllen.

Gewerbliches Interesse

Stetoskop

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„Vorsicht ist geboten, wenn die Ärztin oder der Arzt auf ein ganz bestimmtes Mittel drängt und angeblich nur dieses in Frage kommt“, rät Plate. „Dann liegt ein gewerbliches Interesse nahe.“ Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich in solchen Fällen direkt an die Ärztekammer Bremen wenden.

An der nicht repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen vom 10.03.2017 bis 19.04.2017 beteiligten sich 435 Menschen. Die ausführlichen Ergebnisse: http://www.verbraucherzentrale.de/produktwerbung-bei-aerzten .

Ergebnis der Umfrage der Verbraucherzentralen auf www.klartext-nahrungsergaenzung.de

Hintergrund

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Entsprechend ihrer Berufsordnung ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Vertrauen der Patientinnen oder des Patienten in den Arztberuf zum Verkauf von Produkten missbraucht wird. Auch der Verweis an bestimmte Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, beispielsweise die mündliche Empfehlung oder das Auslegen von Flyern von bestimmten Anbietern oder die Abgabe von kostenlosen Probepackungen, ist nicht erlaubt. Auskünfte zu Produkten sind nur gestattet, wenn in einer Arztpraxis gezielt darum gebeten wird.

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