Darlehensgebühr auch bei Bauspardarlehen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. November entschieden, dass eine Darlehensgebühr auch bei Bauspardarlehen unzulässig ist.

In eine offene Hand werden Geldscheine gezählt

(c) frauenseiten, Antje Robers

Dazu sagt Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen:
„Dieses Urteil ist positiv für Bausparkunden. Endlich gilt die gleiche Rechtsprechung für Darlehen – egal ob die Bank oder eine Bausparkasse der Darlehensgeber ist. Trotzdem sind Immobilienfinanzierungen in Kombination mit Bausparverträgen kompliziert und im Vergleich mit einem Annuitätendarlehen oftmals vergleichsweise teuer. Aber viele Bausparer haben jetzt die Chance, die für ihr Bauspardarlehen gezahlte Gebühr von ihrem Anbieter zurückzuerhalten. Wir raten allen möglicherweise betroffenen Verbrauchern, ihre Verträge daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Weitergehende Fragen dazu beantwortet die Verbraucherzentrale Bremen und bietet Beratungen rund um das Thema Bausparen und Immobilienfinanzierung an.“

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(c) verbraucherzentrale bremen

Hintergrund:

Bereits seit 2014 gilt dies generell für Verbraucherdarlehen. Hierbei ist es egal, ob damit Möbel, Autos oder Immobilien finanziert worden sind. In seinem Urteil von Mai 2014 hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden. Bislang haben einige Bausparkassen weiterhin eine Darlehensgebühr vereinnahmt und dies mit den spezifischen Merkmalen des Bausparmodells begründet.

Für weitere Informationen:

Anke Behn | Finanzdienstleistungen
Tel. (0421) 160 77- 82
behn@vz-hb.de

Dr. Annabel Oelmann | Vorstand
Tel. (0421) 160 77-99
presse@vz-hb.de

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