Das neue Bundesteilhabegesetz

Mann mit Gehilfe wird gestützt

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Nach der Koalitionsvereinbarung will die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus dem bisherigen Sozialhilferecht (Sozialgesetzbuch, 12. Buch – SGB XII) in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) überführen und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach einem intensiven Beteiligungsprozess u.a. mit allen wichtigen Behindertenverbänden im April 2016 einen Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgelegt. Dieser wurde nach Anhörung und Stellungnahmen überarbeitet und am 28.6.2016 im Kabinett beschlossen. Er soll im September in erster Lesung im Bundestag beraten werden und am 1.1.2017 in Kraft treten.

Bundesteilhabegesetz Neuregelungen

älteres Paar auf der Parkbank

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Wesentliche Neuregelungen sind u.a. die Einführung einer unabhängigen Beratung, eine Optimierung des Teilhabeplanungsverfahrens, die Schaffung von Alternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und die Verbesserung der dortigen Mitwirkungsmöglichkeiten, die Einführung eines Budgets für Arbeit, günstigere Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen und eine Stärkung der Rechtsstellung
der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben.

Trotzdem bleiben die Neuregelungen weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. So ist z.B. von der Einführung eines von den eigenen Mitteln unabhängigen Teilhabegeldes zur pauschalen Abdeckung der behinderungsbedingten Aufwendungen überhaupt keine Rede mehr. Die Beteiligung der behinderten Menschen und ihrer Verbände ist außerordentlich begrenzt.

Zum Kabinettsbeschluss hat nun ein breites Bündnis von Deutschem Behindertenrat, Fach- und Wohlfahrtsverbänden sowie von dem Deutschem Gewerkschaftsbund „Sechs gemeinsame Kernforderungen“ für ein neues BTHG aufgestellt und am 21.7.2016 den Aufruf „Nachbesserung jetzt!“ zur Durchsetzung der Forderungen im parlamentarischen Verfahren gestartet.

Rollstühle

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Diese sechs Kernforderungen sind in Kurzform:

  • 1. Einschränkungen des leistungsberechtigten Personenkreises sind abzulehnen. Da künftig ein dauerhafter Unterstützungsbedarf in fünf von neun Lebensbereichen nachgewiesen werden muss, drohen viele bisher Anspruchsberechtigte aus dem System herauszufallen. Diese Verschlechterung ist abzulehnen.
  • 2. Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen sind nicht vertretbar. Alle Leistungen, die dem Ziel der Teilhabe dienen, müssen uneingeschränkt erbracht werden; auch bei einer drohenden Behinderung oder wenn Folgen einer Behinderung nur gemildert werden oder wenn die Betroffenen, soweit es möglich ist, von Pflege unabhängig werden können. Ferner darf es keinen abschließenden Leistungskatalog oder keine Leistungslücken geben. Das Wunschund Wahlrecht muss vollumfänglich sichergestellt werden, einschließlich der freien Wahl von Wohnort und Wohnform. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ muss abgesichert werden.
  • 3. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen muss verbessert werden. Die Leistungen aufgrund behinderungsbedingt notwendiger Aufwendungen stellen Nachteilsausgleiche i.S. der UN-Behindertenrechtskonvention dar. Sie müssen unabhängig vom Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Wenn dies in einem Schritt nicht möglich sein sollte, ist ein verbindlicher Zeitplan zur Erreichung dieses Zieles erforderlich. Schon jetzt müssen die Anrechnungen in
    Alte Frau sitzt alleine vor einem Fenster

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    anderen Sozialleistungsbereichen angeglichen werden.

  • 4. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ muss durchgesetzt werden. Menschen mit Behinderung, die sowohl Teilhabeals auch Pflegeleistungen benötigen, müssen beide Leistungen gleichrangig nebeneinander erhalten. Der geplante Vorrang von Pflege wird nachdrücklich abgelehnt. Ferner muss der Gleichrang unabhängig davon gelten, ob jemand erwerbstätig ist oder nicht.
  • 5. Verbesserungen in Teil 1 (Verfahrensrecht, Zusammenarbeit) und Teil 3 (Schwerbehindertenrecht)
    des SGB IX sind erforderlich. In Teil 1 sind die Verfahrensregelungen für alle Reha-Träger verbindlich und umfassend neu zu regeln. In Teil 3 sind Veränderungen notwendig, u.a. hinsichtlich der Unwirksamkeit von Maßnahmen ohne Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung sowie hinsichtlich der deutlichen Anhebung der Ausgleichsabgabe vor allem für Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht überhaupt nicht nachkommen.
  • 6. Die Rechte der Betroffenen dürfen nicht indirekt beschnitten werden. Durch die vorgesehene Trennung von existenzsichernden Leistungen und Teilhabeleistungen besteht die Gefahr von Leistungslücken. Die Kosten der Unterkunft und der Lebensunterhalt sind auch weiterhin umfassend sicherzustellen.

Henry Spradau

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