Klage vor dem Bundesverfassungsgericht

Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann keine Alternative zur Hospiz- und Palliativversorgung sein.

Steg ins Wasser

(c) frauenseiten; J. Bartmann

In jüngster Zeit wird zunehmend bekannt, dass Sterbende aus Krankenhäusern und auch aus der ambulanten häuslichen Pflege in Einrichtungen der stationären Kurzzeit- und Verhinderungspflege verlegt und dort bis zu ihrem Lebensende versorgt werden.Ein Grund dafür wird vermutlich der Mangel an sachgerechter Ausstattung mit Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung sein. Dieses Vorgehen beim Umgang mit schwerst- und sterbenskranken Menschen steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Zielen, weil die Kurzzeitpflege auf Rehabilitation abzielt und die Verhinderungspflege für eine vorübergehende Entlastung von Angehörigen sorgen soll.

Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland soll bewirken, dass die Hospiz- und Palliativversorgung mit bestmöglicher medizinischer, psychischer und sozialer Betreuung von schwerst- und sterbenskranken Menschen flächendeckend angeboten wird. Dieses Gesetz soll die Hospiz- und Palliativversorgung und die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung auch in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung stärken. So haben zum Beispiel alle anspruchsberechtigten Versicherten nach §39a SGB V einen Anspruch auf eine vollwertige Hospiz- und Palliativversorgung und sind zudem als Behinderte im Sinne des Sozialgesetzbuch einzuordnen.

Krankenhausflur

Quelle: frauenseiten. © Schütte

Die Bremer Seniorenvertretung setzt sich seit vielen Jahren für die bessere Versorgung Sterbender ein und hat dabei einen verlässlichen Mitstreiter, nämlich Mark Castens. Er hat schon mehrere Petitionen in diesem Zusammenhang in Berlin und Bremen erfolgreich eingebracht und klagt jetzt gegen die Fehlentwicklung vor dem Bundesverfassungsgericht. Damit will er darauf aufmerksam machen, dass das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland reichlich wenig Berücksichtigung bei der Versorgung schwerst- und sterbenskranker Menschen findet, wenn diese statt in Hospizen oder Palliativstationen in den stationären Einrichtungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege untergebracht werden.

Hospiz- und Palliativversorgung hat pflegerische und wirtschaftliche Vorteile für die Patienten

Menschen mit Demenz, Zwei Hände halten eine andere Hand

frauenseiten. © robers

Dieses Verfahren, anspruchsberechtigte Versicherte mangels ausreichender Angebote von stationären Hospizen und Palliativstationen in der stationären Alten- und Verhinderungs-pflege zu versorgen, praktiziert man nicht nur in ländlichen Gebieten, wo bisher nur wenige spezifischen Versorgungseinrichtungen bereitstehen, sondern auch in Stadtregionen.

Eine unbekannte Vielzahl an anspruchsberechtigten Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt im Rahmen dieser Versorgung in Einrichtungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Sie werden gegenüber denen, die in den stationären Hospizen oder auf Palliativstationen versterben, nicht nur pflegerisch, sondern auch wirtschaftlich benachteiligt. Somit findet real eine Ungleichbehandlung der anspruchsberechtigten Versicherten statt, obgleich das Grundgesetz im Artikel 3 darauf verweist, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

In einem Schreiben vom 22.4.2016 teilt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Klage und damit die Aufnahme in das Verfahrensregister und die Übersendung an die zuständige Richterkammer mit. Die Bremer Seniorenvertretung wünscht Mark Castens viel Erfolg!

Gerd Feller

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