Plötzlich pflegebedürftig

mehrere Rollstühle

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Fünf Sofortmaßnahmen für Angehörige.

Die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds ist immer ein Schock für alle Angehörigen. Dennoch muss jemand einen klaren Kopf bewahren und die ersten notwendigen Schritte zur bestmöglichen Pflege einleiten. Dazu gehören beispielsweise der Pflegeantrag mit der Beantragung der Pflegestufe und Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie damit verbunden das Pflegegutachten. Dieses sollte ebenfalls gut vorbereitet werden. Weiterhin muss entschieden werden, wo die Pflege stattfinden soll: in den eigenen vier Wänden oder stationär in einem Pflegeheim?

1. Schritt: Der Pflegeantrag

Bevor Leistungen aus der Pflegekasse bezogen werden können, muss ein Antrag gestellt werden. Grundsätzlich ist die Krankenkasse auch Träger der Pflegekasse. Dieser Antrag kann formlos, beispielsweise auch in Form eines Telefonats erfolgen. Anschließend sendet die Pflegekasse die entsprechenden Formulare zu. Den Antrag stellen darf jedoch nur die betroffene Person oder ein Bevollmächtigter. Für den Antrag auf Pflegeleistungen müssen Angaben zur Art der Leistung (soll es Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen geben?) und zur Art der Pflege (ambulant oder stationär?) gemacht werden.

Frau mit Krückstock

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2. Schritt: Entscheidung für die Art der Pflege

Für die Pflege gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann eine pflegebedürftige Person beispielsweise stationär in einem Pflegeheim untergebracht werden. Ebenso gibt es die Möglichkeit der Pflege zu Hause, die dann entweder durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen kann. Bei der ambulanten Pflege können zudem die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

3. Schritt: Das Pflegegutachten

Bevor jedoch Leistungen bezogen werden können, muss das sogenannte Pflegegutachten erstellt werden. Dies wird in der Regel vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise bei Privatversicherten von der Medicproof GmbH erstellt. Der Gutachter sendet im Anschluss eine Empfehlung der Pflegestufe und einen individuellen Pflegeplan an die Pflegekasse, welche letztendlich über die entsprechenden Leistungen entscheidet.

Vorbereitung auf das Pflegegutachten

Der Gutachter kann die Pflegestufe jedoch auch ablehnen, sofern keine ausreichende Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Deshalb ist eine gute Vorbereitung wichtig, um die Hilfsbedarf beim Gutachterbesuch möglichst gut nachzuweisen.

Im Vorfeld der Begutachtung sollte ein Pflegetagebuch geführt werden. Entsprechende Vordrucke dafür sind bei der Pflegekasse erhältlich. Zudem sollten ärztliche Atteste und andere Krankenunterlagen bereit gehalten werden. Für das Gutachten selbst sollten nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch die nächsten Angehörigen und die Pflegeperson anwesend sein. Geprüft wird dann der Hilfebedarf bei Verrichtungen des täglichen Lebens, wie auch die mögliche Pflegebedürftigkeit sowie das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ‘(Demenz).

Hand auf Tastatur

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4. Schritt: Die Einstufung in die Pflegestufen

In Deutschland gibt es aktuell drei Pflegestufen, deren Hauptkriterium der Zeitbedarf für die tägliche Grundpflege der pflegebedürftigen Person ist:
● Pflegestufe 0: eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz), weniger als 90 Minuten Zeitaufwand täglich, davon bis zu 45 Minuten für die Grundpflege
● Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit, mindestens 90 Minuten Zeitaufwand täglich, davon über 45 Minuten für die Grundpflege
● Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit, mindestens 180 Minuten Zeitaufwand täglich, davon mindestens 120 Minuten für die Grundpflege
● Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit, mindestens 300 Minuten Zeitaufwand täglich, davon mindestens 270 Minuten für die Grundpflege

5. Schritt: Folgeantrag oder Widerspruch

Verschlechtert sich der Zustand einer pflegebedürftigen Person, so kann ein Folgeantrag zur erneuten Begutachtung erstellt werden. Dann besteht möglicherweise Anspruch auf erhöhte Leistungen mit einer höheren Pflegestufe. Wurde eine Pflegeantrag jedoch abgelehnt oder der Pflegebedürftige zu niedrig eingestuft, so kann der Widerspruch erfolgen. Dieser muss innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung an die Pflegekasse gesendet werden.

Weitere Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung in Deutschland bietet das Fachportal www.pflegeversicherung.net inklusive Checklisten und Tipps.

Weitere nützliche Informationsquellen
– Internetseiten der Krankenkassen: Vordrucke & Pflegeheimfinder mit PLZ-Suche
– Pflegestützpunkt Bremen: Pflegeberatung (i.d.R. kostenfrei)
– Pflegeportal: Pflegezeit & Kostenerstattung für Angehörige
– Gesundheitsministerium: Hilfe für Angehörige

Antonia Hermann

Diesen Beitrag stellte uns das 1averbraucherportal zur Verfügung, vielen Dank.

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