Demenz ist gleichwertige Beeinträchtigung

Die Buchstaben "Demenz" in einer Hand

(c) fotolia; JSB31

Die Ersatzkassen begrüßen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit der Demenz ab dem ersten Januar 2017 als gleichwertige Beeinträchtigung einstuft.

In Bremen leben 12.000 bis 15.000 Menschen, die an Demenz erkrankt sind. Für sie wird eine bedarfsgerechte Einstufung der Pflegebedürftigkeit zukünftig besser möglich sein. Dadurch erhalten sie zusätzliche Unterstützungsleistungen im Alltag.

Mit der Stufe II der Pflegereform des Bundesgesundheitsministers Gröhe wird nach langer Diskussion ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zwar gab es seit Jahren schon die Möglichkeit die Pflegestufe 0 zu beantragen, deren Leistungen deckten aber nur teilweise die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz ab.

Altersarmut: Alte Frau sitzt alleine vor einem Fenster

(c) fotolia; De Visu

Seit der Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde kritisiert, dass die Definition zwar die körperlichen und organischen Einschränkungen erfasst, jedoch kaum die psychischen und kognitiven. Damit wurden wesentliche Aspekte wie die Kommunikation und die soziale Teilhabe ausgeblendet.

Mit den ab Januar 2017 gültigen fünf Pflegegraden wird jetzt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen zukünftig die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. Kernfragen sind: “Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung? Diese Änderung durch das Pflegestärkungsgesetz II begrüßen die Ersatzkassen.

Logo mit Kreis

(c) VDEK, Ersatzkassen-Verbund

Kritisch wird hingegen eine geplante Regelung des dritten (kommunalen) Pflegestärkungsgesetzes gesehen, das derzeit das gesetzgeberische Verfahren durchläuft. Darin sollen die Kommunen eine umfassende Pflegeberatung vornehmen, deren Kosten durch die Pflegeversicherung übernommen werden soll. Für die Ersatzkassen ist eine solche Kostenverschiebung nicht akzeptabel. Das Geld der Beitragszahler in der Pflegeversicherung muss auch weiterhin für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung stehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert